Satzung des Ortsvereins

Die Satzung wurde am 1. Juli 2017 im Schützenhaus Balingen-Heselwangen von der konstituierenden Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und trat unmittelbar im Anschluss in Kraft. Am 20. November 2021 wurde die Satzung erneut in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich und den Namen angepasst. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer Doppelspitze geschaffen und die Regularien für Ortsteilgruppen festgelegt.

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Die Zuständigkeit des Ortsvereins umfasst das Gebiet der Stadt Balingen mit allen Ortsteilen, das Gebiet der Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes Oberes Schlichemtal (Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Hausen am Tann, Schömberg, Ratshausen, Weilen unter den Rinnen und Zimmern unter der Burg) und die Städte Geislingen und Rosenfeld.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands Ortsverein Balingen, Geislingen, Rosenfeld und Oberes Schlichemtal.
  3. Als gleichberechtigte Kurzformen werden SPD Balingen, SPD Geislingen, SPD Rosenfeld, SPD Oberes Schlichemtal und SPD Zollernalbkreis West festgelegt.

§ 2 Zweck, Aufgabe

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundwerten der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

Die Aufgabe des Ortsvereins ist die Verwirklichung und Weiterentwicklung sozialdemokratischer Politik, wie sie unter Beachtung des gültigen Grundsatzprogramms der Partei und der Parteitagsbeschlüsse von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Ortsverein und seine Mandatsträger verfolgen diese Politik durch Aktionen in der Öffentlichkeit, in den parlamentarischen Gremien und in der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Ortsverein kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der SPD bekennt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins innerhalb eines Monats. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb dieses Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
  4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Organe des Ortsvereins

Die Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören die Wahl des Ortsvereinsvorstandes und der Revisoren sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr (als Jahreshauptversammlung), einberufen.
  2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn Prozent der Ortsvereinsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der Mitgliederversammlung die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit fest.
  4. Einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Zu den Aufgaben gehört:
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Revisoren
    • die Diskussion und Beschlussfassung über die Berichte
    • die Entlastung des Vorstands und des Kassiers/der Kassiererin
    • die Entgegennahme der Berichte der Gemeinderats- und Kreistagsfraktionen
    • die Wahl von Vorstand und Revisoren alle zwei Jahre
    • die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeinde- und Ortschaftsräte im Zuständigkeitsbereich und für den Kreistag.
    • die Beschlussfassung über alle das Parteileben berührende politische und organisatorischen Fragen
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
  9. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Ausnahmen beschließt der Vorstand.

§ 6 Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.
    Stimmberechtigte Mitglieder sind:
    • die/der Vorsitzende oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau
    • die stellvertretenden Vorsitzenden
    • die Kassiererin / der Kassier
    • die Schriftführerin / der Schriftführer
    • die Beisitzerinnen / Beisitzer
    Beratende Mitglieder sind:
    • die Vorsitzenden der auf Ortsvereinsebene organisierten Arbeitsgemeinschaften
    • Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder auf dem Zuständigkeitsbereich des Ortsvereins, die nicht dem Vorstand angehören und Mitglied des Ortvereins sind
    • die Mandatsträger/innen des Ortsvereins in übergeordneten Parlamenten
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von zwei Jahren in einer Jahreshauptversammlung gemäß der Wahlordnung. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.
  5. Der Ortsvereinsvorstand kann Arbeitskreise bilden, in denen auch Nichtmitglieder tätig sein können. Der Vorstand kann zudem für besondere Aufgaben Beauftragte (z.B. Presse-, Mitglieds-, Internetbeauftragter) aus seiner Mitte heraus benennen.
  6. Sitzungen des Vorstandes werden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung von der/dem Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
  7. Der Vorstand soll sich regemäßig, jedoch mindestens einmal im Quartal, zu Sitzungen treffen. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich parteiöffentlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 7 Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
    • die/der Vorsitzende
    • die stellvertretenden Vorsitzenden
    • die Kassiererin / der Kassier
    • die Schriftführerin / der Schriftführer
    • die Beisitzerinnen und Beisitzer
  2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
  3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
  4. Für Wahlen auf kommunaler Ebene können Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt werden, die nicht Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sind.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Partei sein.
  2. Die Revisoren prüfen die Kassenführung jährlich zum Geschäftsjahresschluss, berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 10 Ortsteilgruppen

Mit der Gründung einer Ortsteilgruppe können die Mitglieder einer Gemeinde oder Stadt im Zuständigkeitsbereich des Ortsverein eine eigene Einheit innerhalb des Ortsvereins bilden. Eine Ortsteilgruppe organisiert sich selbst und wählt einen Vorstand. Finanzielle Angelegenheiten verbleiben beim Ortsverein. Der Ortsvereinsvorstand muss der Bildung zustimmen. Die / der Vorsitzende einer Ortsteilgruppe ist berechtigt, beratend an Vorstandssitzungen des Ortsvereins teilzunehmen.

§ 11 Arbeitsgemeinschaften

Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD gelten in der gültigen Fassung.

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und der Satzung des Kreisverbandes Zollernalb in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Es gelten die Datenschutzrichtlinien der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20. November 2021 in Kraft.